Des Weiteren sieht Art. 14 DSG eine erweitere Informationspflicht bei der Beschaffung von Persönlichkeitsprofilen vor. In diesem Fall muss der Inhaber der Datensammlung die betroffene Person aktiv über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen informieren. Dabei ist der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 2 DSG mindestens mitzuteilen, a. der Inhaber der Datensammlung, b. der Zweck des Bearbeitens, c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. Zu prüfen ist zunächst, ob mit Ziff. 25 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu PostFinance, die für alle PostFinance-Kunden gilt, angemessen i.S.v.