Der betroffenen Person muss eine – mit nicht unzumutbaren Nachteilen behaftete – Handlungsalternative zur Verfügung stehen (vgl. BVGer A-3907/2008 E. 4.2). 5.10.2 Beurteilung der Einwilligung für E-Cockpit aus Sicht des EDÖB Kunden werden auf einer Zwischenseite nach dem Log-In auf die neuen TNB zu E-Finance aufmerksam gemacht. Diese sind per Link für den Kunden einsehbar und müssen durch Setzen eines Häkchens akzeptiert werden. Es stellt sich hier die Frage, wie diese Akzeptanz der Kunden bezüglich E- Cockpit zu werten ist.