12 Abs. 2 lit. a DSG ist daher so auszulegen, dass eine Rechtfertigung der Bearbeitung von Personendaten entgegen der Grundsätze von Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG zwar nicht generell ausgeschlossen ist, dass Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall aber nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden können. Als Rechtfertigung für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit E-Cockpit und Bicicletta kommt im vorliegenden Fall die Einwilligung der betroffenen Personen in Frage. Wann eine gültige Einwilligung vorliegt, bestimmt Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG, wonach die Einwilligung nach angemessener Information freiwillig erfolgen muss.