Wie vorangehend ausgeführt, liegt aufgrund der Datenbearbeitung entgegen Art. 4 und Abs. 5 Abs. 1 DSG eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG vor. Es sind deshalb nachfolgend Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 136 II 508 vom 8. September 2010, E.5.2.4, zu den Rechtfertigungsgründen betreffend Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG folgendes festgehalten: Eine strikt systematische Auslegung, wonach lediglich bei lit. b und c, nicht aber bei lit. a von Art. 12 Abs. 2 DSG das Geltendmachen eines Rechtfertigungsgrunds zulässig sein soll, erweist sich als verfehlt. Art. 12 Abs. 2 lit.