Gemäss Art. 7 Abs. 1 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden. Konkretisiert werden diese Anfor- 20/36 derungen in Art. 8 ff. der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG; SR 235.11). Zu gewährleisten sind insbesondere die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit sowie die Integrität der Personendaten. Diese Anforderungen sind dann nicht mehr gewährleistet, wenn ein unberechtigter Dritter auf die Daten zugreifen oder manipulieren könnte. Die Datensicherheit liegt in