Jeder Datenbearbeiter hat sich über die Richtigkeit der Personendaten zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Vergewissern bedeutet, dass die Richtigkeit von Personendaten abzuklären ist. Der Datenbearbeiter hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Werden unrichtige Daten bearbeitet, so kann dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen Personen führen. Dabei können an sich geringfügige Fehler bereits bedeutsame Auswirkungen haben (Botschaft DSG BBl 1988 II 450).