4 Abs. 3 DSG dar. Insofern wird durch die Bearbeitung der PostFi- nance-Kundendaten im Zusammenhang mit Bicicletta der Zweckbindungsgrundsatz nach Art. 4 Abs. 3 DSG verletzt. Mit E-Cockpit in der heutigen Ausgestaltung wird der Zweckbindungsgrundsatz von Art. 4 Abs. 3 DSG nicht verletzt. Bicicletta als Marketingfunktion für Geschäftskunden von PostFinance verletzt jedoch den Zweckbindungsgrundsatz nach Art. 4 Abs. 3 DSG. 5.8 Datenrichtigkeit 5.8.1 Ausgangslage