Solange sich die Datenbearbeitung von E-Cockpit auf die Funktionen Darstellung, Archivierung und Recherche beschränkt, liegt sie noch im ursprünglichen Zweck der Abwicklung des Bankgeschäftes über Datenleitungen. Auch die Zusatzfunktionen wie Definition von Sparzielen und Budgets oder Meldungen bewegen sich noch in diesem Bereich. Es kann deshalb festgehalten werden, dass E-Cockpit in der beschriebenen Form den Zweckbindungsgrundsatz von Art. 4 Abs. 3 DSG nicht verletzt. 18/36 5.7.3 Beurteilung der Zweckbindung bei Bicicletta aus Sicht des EDÖB