Art. 3 lit. d DSG ausgegangen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei E-Cockpit nicht von einem Persönlichkeitsprofil i.S.v. Art. 3 lit. d DSG auszugehen ist, solange die Daten ausschliesslich für die Kunden im Zusammenhang mit den Funktionen von E-Cockpit gespeichert werden und sie weder von PostFinance noch von Dritten weiterverarbeitet werden. Im Unterschied dazu werden in Bicicletta diese E-Cockpit-Daten analysiert mit dem Ziel, den betroffenen Personen zielgerichtete Werbung von Dritten in E-Finance einzublenden, weshalb hier von einem Persönlichkeitsprofil gemäss Art. 3 lit. d DSG anzugehen ist.