Nach herrschender Lehre muss die Zusammenstellung der Daten nicht ein Gesamtbild der Persönlichkeit ergeben. Es genügt, wenn von wichtigen Teilaspekten (z.B. Konsumverhalten, Profile von Kreditkartenbenutzern zur Verhinderung von Betrügereien, Eignungstest, Kreditdossiers, etc.) ein Persönlichkeitsbild entsteht (BSK-DSG, Urs Belser, Art. 3 N 21). Von einem Persönlichkeitsprofil ist jedoch erst dann auszugehen, wenn für die betroffene Person ein Risiko entsteht, dass „sie sich in der Gesellschaft nicht mehr so darstellen kann, wie sie es für richtig hält“ (BSK-DSG, Urs Belser, Art. 3 N 22 mit Hinweis auf VPB 65.48, E. 2.d).