5.3 E-Cockpit- und Bicicletta-Daten als besonders schützenswerte Personendaten 5.3.1 Ausgangslage Nach Art. 3 lit. c DSG gelten als besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Nachfolgend soll geprüft werden, ob in E-Cockpit oder in Bicicletta besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden. 5.3.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB