{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20150601-schlussberi_2015-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jfICfkoGAJGW/20150601%20schlussbericht_e-finance_postfinance.pdf", "Checksum": "f49f2ea5037b96bea997f8682b570d44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20150601 schlussbericht_e-finance_postfinance"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 01.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 1. 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Die genaue Berechnungsweise, wie PostFinance zu\ndiesen Ergebnissen gekommen ist, muss nicht bekannt gegeben werden, da diese Information als\nGeschäftsgeheimnis und deshalb als Einschränkungsgrund i.S.v. Art. 9 Abs. 4 DSG zu verstehen ist.\n\nDas vorgesehene Verfahren, die Form und der Inhalt der Auskunftserteilung von PostFinance entsprechen den Anforderungen von Art. 8 DSG i.V.m. Art. 1 VDSG.\n\n6.11 Datenbekanntgabe an Dritte\n\nE-Cockpit-Daten stehen ausschliesslich den betroffenen Privatkunden zur Verfügung, welche E-\nCockpit in ihrem E-Finance-Bereich nutzen wollen. Die Daten werden nicht an Dritte i.S.v. Art. 3 lit. f\nDSG bekannt gegeben.\n\nBetreffend Bicicletta werden gemäss PostFinance den Geschäftskunden zu keinem Zeitpunkt Kundendaten angezeigt, welche Rückschlüsse auf einen bestimmten Kunden ermöglichen würden. Im\nheutigen Zeitpunkt ist auch davon auszugehen, dass der Geschäftskunde zu keinem Zeitpunkt erkennen kann, an welchen Privatkunden eine Gutschrift für ein eingelöstes Angebot erfolgt ist (vgl. dazu\nund zu weiteren Details des Verfahrens Ziff. 9.7 der Sachverhaltsfeststellung vom 11. März 2015).\nSomit erfolgt nach heutiger Beurteilung auch in Bicicletta keine Bekanntgabe von Personendaten\ni.S.v. Art. 3 lit. f DSG.\n\n34/36\n6.12 Anmeldung der Datensammlung\n\nE-Cockpit erfüllt keine der Voraussetzungen zur Anmeldepflicht gemäss Art. 11a Abs. 3 DSG. Da im\nZusammenhang mit Bicicletta regelmässig Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, ist die Datensammlung nach Art 11a Abs. 3 lit. a DSG grundsätzlich anmeldepflichtig. PostFinance hat jedoch eine\ndatenschutzverantwortliche Person i.S.v. Art. 11a Abs. 5 lit. e DSG bezeichnet, weshalb die Anmeldepflicht entfällt.\n\n7. Schlussfolgerungen\n\n7.1 Bezüglich der Kontrolle im Zusammenhang mit E-Cockpit und Bicicletta\nvon PostFinance\n\nDie durchgeführte Datenschutzkontrolle konnte dem EDÖB einen vertieften Einblick in die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit E-Cockpit und Bicicletta liefern. Die von PostFinance zu Verfügung\ngestellten Unterlagen und Dokumente haben es dem EDÖB erlaubt, die damit verbundene Datenbearbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.\n\nDer EDÖB gelangt zu einer kritischen Gesamtbeurteilung der Datenbearbeitung im Zusammenhang\nmit E-Cockpit und Bicicletta. Er ist in seiner Kontrolle auf Sachverhalte gestossen, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Verbesserung resp. Änderung bedürfen. Vorbehältlich der Umsetzung\nder von PostFinance mit Schreiben vom 2. April 2015 und 18. Mai 2015 zugesicherten Verbesserung\nkann auf Empfehlungen im Sinne von Art 29. Abs. 3 DSG verzichtet werden.\n\n7.2 Verfahren und weiteres Vorgehen\n\nDer vorliegende Kontrollbericht enthält eine Reihe von Feststellungen, welche vom EDÖB auf Basis\nder durchgeführten Kontrolle verfasst wurden. Der vorliegende Kontrollbericht wird PostFinance zur\nKenntnisnahme zugestellt.\n\nVorbehältlich der von PostFinance mit Schreiben vom 2. April und 18. Mai 2015 zugesicherten Verbesserungen ist die Sachverhaltsabklärung im Zusammenhang mit E-Cockpit und Bicicletta soweit\nabgeschlossen. Eine Nachkontrolle der Verbesserungen zu einem späteren Zeitpunkt wird ausdrücklich vorbehalten.\n\nEs besteht ein grundsätzliches Interesse daran, die Öffentlichkeit für die vorliegende Art der Datenbearbeitung zu sensibilisieren und sie insbesondere über die erfolgte Datenschutzkontrolle bei PostFinance und die diesbezüglichen Ergebnisse zu informieren. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG wird der\nEDÖB daher den vorliegenden Kontrollbericht in einer angepassten Version publizieren. Selbstver-\n35/36\nständlich erfolgt die Publikation unter dem Vorbehalt, dass keine aus Sicht von PostFinance vertraulichen Daten, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder die Konkurrenzfähigkeit beeinflussen\nkönnten, bekannt gegeben werden. PostFinance wird daher aufgefordert, den Schlussbericht auf solche vertraulichen Inhalte hin zu überprüfen und dem EDÖB mit Frist von 30 Tagen entsprechend\nschriftliche Rückmeldung zu erstatten.\n\nMit freundlichen Grüssen\n\nEidgenössischer Datenschutz- und Verfahrensleitender Jurist\nÖffentlichkeitsbeauftragter\n\nHanspeter Thür Philipp Gisin\n\n36/36\n"}