{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20150601-schlussberi_2015-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jfICfkoGAJGW/20150601%20schlussbericht_e-finance_postfinance.pdf", "Checksum": "f49f2ea5037b96bea997f8682b570d44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20150601 schlussbericht_e-finance_postfinance"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 01.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 1. 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Will ein betroffener Kunde der\nDatenbearbeitung von E-Cockpit nicht zustimmen, muss er von E-Finance ausscheiden, da er die\nneuen TNB zu E-Finance nur als Ganzes annehmen kann. Ein Ausscheiden hat zur Folge, dass der\nKunde keinen elektronischen Zugang mehr zu seinen PostFinance-Konten hat. Bei Ablehnung der\nneuen E-Finance-TNB stehen für die Kunden damit keine zumutbaren Handlungsalternativen zur Verfügung. Da für E-Cockpit keine Verzichtsmöglichkeit gegeben ist, liegt keine Freiwilligkeit und folglich\nkeine gültige Einwilligung i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG vor.\n\nPostFinance hat noch vor Abschluss dieses Schlussberichtes mit Schreiben vom 2. April 2015 bestätigt, eine Verzichtsmöglichkeit betreffend E-Cockpit einzuführen. Nach der Einführung der Verzichtsmöglichkeit ist die Freiwilligkeit zur Datenbearbeitung im Zusammenhang mit E-Cockpit gegeben und\ndie Einwilligung i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG gültig.\n\nVom Erlass einer Empfehlung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 DSG kann daher abgesehen werden.\n\n32/36\nBei der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Bicicletta werden nach Ansicht des EDÖB Persönlichkeitsprofile bearbeitet. Die Einwilligung muss in diesem Fall nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 DSG ausdrücklich erfolgen und dem Inhaber der Datensammlung obliegt eine erweitere Informationspflicht\nnach Art. 14 DSG. Der Informationspflicht gemäss Art. 14 DSG kommt PostFinance in Ziff. 11 und Ziff.\n20 der TNB zu E-Finance genügend nach. Die Funktionsweise von Bicicletta wird hier transparent\ndargestellt. Seit dem 12. Oktober 2014 haben die E-Finance-Kunden auf der Zwischenseite nach dem\nEinstieg in E-Finance die Wahlmöglichkeiten, entweder die TNB zu akzeptieren und von Angebote\nvon Dritten zu profitieren oder die TNB zu akzeptieren, jedoch auf die Analyse von Personendaten zu\nMarketingzwecken und damit auf Angebote von Dritten zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeiten wird\nallen Kunden zur Verfügung gestellt, welche bis zum 12. Oktober 2014 noch nicht in E-Finance eingestiegen sind resp. die neuen TNB zu E-Finance noch nicht angenommen haben. Alle anderen Kunden, welche bereits vor dem 12. Oktober 2014 die TNB akzeptiert hatten, hatten diese Wahlmöglichkeiten auf der Zwischenseite von E-Finance nicht unmittelbar. Die Erklärung erfolgte zwar auch freiwillig i.S.v. Art. 4 As. 5 Satz 1 DSG, da die betroffenen Personen sich jederzeit nachträglich von Bicicletta abmelden können („Opt-Out“; vgl. Ziff. 20 TNB E-Finance und vorne Ziff. 5.5.3 dieses Schlussberichtes mit Anmerkungen). Mit der globalen Akzeptanz der neuen TNB zu E-Finance geht aber nicht\nausdrücklich die Zustimmung der betroffenen Personen zur Datenbearbeitung im Zusammenhang mit\nBicicletta einher. Daher dürfen die Daten von den betroffenen Personen nicht ohne weiteres für Bicicletta verwendet werden.\n\nPostFinance teilt die Rechtsauffassung des EDÖB bezüglich Bicicletta nicht. Trotzdem hat sie mit\nSchreiben vom 2. April 2015 bestätigt, bei denjenigen Kunden, die den TNB zu E-Finance ohne unmittelbare Online-Wahlmöglichkeit zugestimmt haben (also vor dem 12. Oktober 2014), die Einwilligung\nnochmals einzuholen und nur bei entsprechender Einwilligung eine Datenanalyse zwecks Drittangeboten zu machen. Der EDÖB erachtet dieses Vorgehen als angemessen, zumal bis zum jetzigen\nZeitpunkt keine Datenanalysen gemacht wurden und deren erstmalige Durchführung somit in jedem\nFall erst nach Vorliegen der nachträglich eingeholten Einwilligung erfolgt.\n\nVom Erlass einer Empfehlung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 DSG kann daher abgesehen werden.\n\n6.8 Datenrichtigkeit\n\nIn E-Cockpit wird den Anforderungen an die Datenrichtigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG genüge getan,\nda zusammengefasst die Daten ausschliesslich den jeweiligen Kunden zur Verfügung stehen und\ndiese selbständig Korrekturen anbringen können.\n\nDen berechneten Ergebnissen in Bicicletta ist eine gewisse Ungenauigkeit inhärent, Art. 5 Abs. 1 DSG\nwird verletzt. PostFinance wird daher angehalten, alle angemessenen Massnahmen zu treffen, die\nBerechnungen ständig zu verbessern und um falsche Daten laufend zu berichtigen oder zu vernichten.\n\n33/36\n6.9 Datensicherheit\n\nDie von PostFinance getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen sind geeignet, die\nE-Cockpit- und die Bicicletta-Daten gegen unbefugtes Bearbeiten i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 8\nff VDSG zu sichern.\n\n6.10 Auskunftsrecht\n\nDie Angaben bezüglich E-Cockpit, welche in der schriftlichen Auskunftserteilung von PostFinance\ngemacht werden, entsprechen den Anforderungen von Art. 8 DSG.\n\n"}