{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20150601-schlussberi_2015-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jfICfkoGAJGW/20150601%20schlussbericht_e-finance_postfinance.pdf", "Checksum": "f49f2ea5037b96bea997f8682b570d44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20150601 schlussbericht_e-finance_postfinance"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 01.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 1. 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Dem Schreiben wird zusätzlich das Datenblatt der Stammdaten\ndes Kunden (Basisdaten) beigelegt (ein Muster liegt dem EDÖB vor).\n\n5.11.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nWas die Auskunftserteilung von E-Cockpit-Daten anbelangt, hat der E-Finance-Kunde über das Onli-\nne-Portal jederzeit die Möglichkeit, die in E-Cockpit kategorisierten Daten einzusehen und erkennt die\nvon PostFinance bearbeiteten Kategorien. In diesem Sinne ist diese Datenbearbeitung für den Kunden transparent (vgl. Art. 4 Abs. 4 DSG) und muss dem Kunden nicht separat mit der Auskunftserteilung detailliert mitgeteilt werden. Die Angaben, welche in der schriftlichen Auskunftserteilung von\nPostFinance gemacht werden, sind i.S.v. Art. 8 DSG für E-Cockpit deshalb genügend.\n\nDie Zuordnung der Privatkunden in entsprechende Affinitäten resp. die Zuordnung zu einer bestimmten Branche, in einer bestimmten\nBranche stellen wesentliche Komponenten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung von Bicicletta dar. Die den Transaktionen, z.B. im E-Cockpit, detailliert einsehbar. Der Kunde hat hier die Möglichkeit, die Suchfunktion so einzustellen, dass er über\neinen beliebigen Zeitraum sowohl seine Kaufhäufigkeit als auch die Kaufbeträge einsehen kann. Diese Datenbearbeitung erfolgt insofern für den Kunden transparent (vgl. Art. 4 Abs. 4 DSG). Die Daten\nwerden in der höchstens kurzfristig gespeichert\n(vgl. Ziff. 9.8 dieses Schlussberichtes). Die Affinitäten werden mittels Algorithmen berechnet, allerdings erst, wenn eine entsprechende Anfrage eines Geschäftskunden von PostFinance erfolgt. Sie\nändern sich folglich ständig, und die Berechnungen werden anschliessend wieder gelöscht. PostFinance hat bewusst auf eine Historisierung oder Aufbewahrung dieser Daten verzichtet, was unter dem\nAspekt der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) zu begrüssen ist. Mit der schriftlichen Auskunftserteilung gibt PostFinance auf allgemeine Weise über die Funktionsweise von Bicicletta bzw. die\nVerwendung dieser Daten i.S.v. Art. 8 DSG Auskunft. Sofern im Zeitpunkt des Auskunftsgesuches\nberechnete Daten im Zusammenhang mit Bicicletta in der -Datenbank über die betroffene Person\nvorhanden sind, müssen diese Daten mit der schriftlichen Auskunftserteilung bekannt gegeben werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Die genaue Berechnungsweise, wie PostFinance zu diesen Ergebnissen gekommen ist, muss nicht bekannt gegeben werden, da diese Information als Geschäftsgeheimnis und deshalb als Einschränkungsgrund i.S.v. Art. 9 Abs. 4 DSG zu verstehen ist. Es genügt,\ndass PostFinance hier auf allgemeine Weise Auskunft gibt.\n\nDas vorgesehene Verfahren und die Form der Auskunftserteilung von PostFinance entsprechen den\nAnforderungen von Art. 8 DSG i.V.m. Art. 1 VDSG.\n\nZusammenfassend entsprechen die Angaben in der schriftlichen Auskunftserteilung bezüglich\nE-Cockpit und Bicicletta den Anforderungen von Art. 8 DSG. Sofern im Zeitpunkt der Auskunftserteilung berechnete Daten im Zusammenhang mit Bicicletta in der -Datenbank über\nden auskunftsersuchenden Kunden vorhanden sind, sind diese Daten mit der schriftlichen\nAuskunftserteilung bekannt zu geben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Das vorgesehene Verfah-\n27/36\nren, die Form und der Inhalt der Auskunftserteilung von PostFinance entsprechen den Anforderungen von Art. 8 DSG i.V.m. Art. 1 VDSG.\n\n5.12 Datenbekanntgabe an Dritte\n5.12.1 Ausgangslage\n\nNach Art. 3 lit. f DSG ist unter Bekanntgabe das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen zu verstehen. Mit Dritten ist hier jede andere Person\noder Stelle im In- und Ausland gemeint.\n\n5.12.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nE-Cockpit-Daten stehen ausschliesslich den betroffenen Privatkunden zur Verfügung, welche E-\nCockpit in ihrem E-Finance-Bereich nutzen wollen. Die Daten werden nicht an Dritte i.S.v. Art. 3 lit. f\nDSG bekannt gegeben.\n\n"}