{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20150601-schlussberi_2015-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jfICfkoGAJGW/20150601%20schlussbericht_e-finance_postfinance.pdf", "Checksum": "f49f2ea5037b96bea997f8682b570d44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20150601 schlussbericht_e-finance_postfinance"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 01.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 1. 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Wie im letzten Satz von Ziff. 20 der TNB zu E-Finance\ninformiert wird, geht PostFinance bis zur Verzichtserklärung einer betroffenen Person vom Einverständnis des Privatkunden aus. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Bicicletta darf sich aber eben nicht implizit ergeben. Mit der globalen Akzeptanz der neuen TNB zu E-\nFinance geht daher nicht ausdrücklich die Zustimmung der betroffenen Personen zur Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Bicicletta einher. Für Kunden, welche vor dem 12. Oktober 2014 die TNB\nin der beschriebenen Form akzeptiert haben, liegt deshalb keine ausdrückliche Einwilligung i.S.v. Art.\n4 Abs. 5 Satz 2 DSG vor.\n\nDes Weiteren sieht Art. 14 DSG eine erweitere Informationspflicht bei der Beschaffung von Persönlichkeitsprofilen vor. In diesem Fall muss der Inhaber der Datensammlung die betroffene Person aktiv\nüber die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen\ninformieren. Dabei ist der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 2 DSG mindestens mitzuteilen, a. der\nInhaber der Datensammlung, b. der Zweck des Bearbeitens, c. die Kategorien der Datenempfänger,\nwenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. Zu prüfen ist zunächst, ob mit Ziff. 25 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen (AGB) zu PostFinance, die für alle PostFinance-Kunden gilt, angemessen\ni.S.v. Art. 14 DSG informiert wird (vgl. Ziff. 6 der Sachverhaltsfeststellung vom 11. März 2015). Hier\nwird u.a. die Zustimmung des Kunden eingeholt, dass PostFinance die ihr zur Verfügung stehenden\nKundendaten mit technischen Mitteln auswerten darf. Und weiter: „Die Analyse dient der laufenden\nVerbesserung der Dienstleistungen und im Verhältnis zum einzelnen Kunden zur Auslösung von Betreuungshinweisen […] und deren Unterbreitung von bedürfnisgerechten Angeboten.“ Im Vordergrund\nsteht hier die Erwähnung von „bedürfnisgerechten Angeboten“. In den Antworten zu den Ergänzungsfragen vom EDÖB vom 5. Dezember 2014 führt PostFinance dazu sinngemäss aus, dass damit bankenspezifische Produkte und Dienstleistungen gemeint sind. Kunden sollen mit „spezifischen Marktbearbeitungsmassnahmen über Sparpotenziale und eine optimierte Dienstleistungsnutzung informiert\nwerden“ können. Bei Bicicletta geht es allerdings um die Analyse von Transaktionsdaten mit dem Ziel,\nE-Finance-Kunden zielgerichtete Werbung von Dritten (Geschäftskunden) anzuzeigen. Ziff. 25 der\nAGB zu PostFinance genügt deshalb nicht als Information i.S.v. Art. 14 DSG. Spezifisch informiert\nwird aber in Ziff. 11 und Ziff. 20 der TNB zu E-Finance, welche auf der Zwischenseite nach dem Log-\nIn verlinkt sind und vom Kunden eingesehen werden können. Die Funktionsweise von Bicicletta wird\nhier genügend transparent dargestellt (vgl. auch Ziff. 5.5.3 dieses Schlussberichtes); auch gehen der\nInhaber der Datensammlung und der Zweck der Bearbeitung direkt aus den Informationen oder aus\nden Umständen hervor. Der Kunde versteht, dass seine Transaktionsdaten analysiert werden, um ihm\n25/36\nzielgerichtete Werbung von Drittanbietern auf dem E-Finance-Portal aufzuschalten, falls er Bicicletta\nnutzen will. Es wird ihm auch genügend transparent mitgeteilt, wie Bicicletta funktioniert. PostFinance\nkommt damit seiner Informationspflicht gemäss Art. 14 DSG genügend nach.\n\nZusammenfassend liegt für E-Cockpit – vor dem Hintergrund, dass den Kunden keine echte\nHandlungsalternative gegeben ist – wegen fehlender Verzichtsmöglichkeit keine gültige Einwilligung i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG vor.\n\nDa in Bicicletta Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, muss die Einwilligung gemäss Art. 4\nAbs. 5 Satz 2 DSG ausdrücklich sein. Diese liegt für Kunden, welche ab dem 12. Oktober 2014\nauf der Zwischenseite nach dem Einstieg in E-Finance Bicicletta gewählt haben, vor. Für alle\nanderen Kunden gilt, dass die globale Akzeptanz der neuen TNB zu E-Finance keine ausdrückliche Zustimmung zu Bicicletta mitumfasst. Für die Beschaffung von Persönlichkeitsprofilen\nsieht Art. 14 DSG zudem eine erweiterte Informationspflicht vor, welcher PostFinance aber\ngenügend nachkommt.\n\n5.11 Auskunftsrecht\n5.11.1 Ausgangslage\n\nGemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen\nPerson mitteilen:\n\n alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten;\n den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien\nder bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.\n\nLässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er\nauskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser\nkeinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks\noder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.\n\nWird die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, muss nach Art. 9 Abs. 4 DSG hierfür\nein Grund angegeben werden.\n\n"}