{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20150601-schlussberi_2015-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jfICfkoGAJGW/20150601%20schlussbericht_e-finance_postfinance.pdf", "Checksum": "f49f2ea5037b96bea997f8682b570d44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20150601 schlussbericht_e-finance_postfinance"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 01.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 1. Juni 2015 betreffend E-Finance von Postfinance"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:45", "Checksum": "723ebef2246ba516f416bf1eefe2eaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015\nRegeste:\nSchlussbericht vom 1. Juni 2015 betreffend E-Finance von Postfinance\n\nAuf der Zwischenseite wurde informiert, dass u.a. die bisher separaten TNB zu E-Cockpit neu in die\nTNB zu E-Finance integriert wurden. In diesen neuen TNB wird über die Datenbearbeitung im Zu-\n23/36\nsammenhang mit E-Cockpit in Ziff. 11 und Ziff. 19 informiert. Mit diesen Massnahmen erfolgt die Information zu E-Cockpit grundsätzlich angemessen, die betroffenen Personen können die Folgen bei\neiner Einwilligung in Bezug auf E-Cockpit abschätzen (zu den Ausführungen vgl. Ziff. 5.5.2 dieses\nSchlussberichtes). Es ist also zu prüfen, ob mit der Akzeptanz der neuen E-Finance TNB die Einwilligung zu E-Cockpit freiwillig erfolgt ist. Seit dem 12. Oktober 2014 haben alle Kunden, welche die neuen TNB bis anhin noch nicht akzeptiert haben, die Möglichkeit, die neuen TNB vollumfänglich zu akzeptieren oder die neuen TNB zu akzeptieren, aber auf die Analyse von Personendaten zu Marketingzwecken zu verzichten. Ein Verzicht auf E-Cockpit ist jedoch nicht möglich, da E-Cockpit nach dem\nWillen von PostFinance ein fester Bestandteil von E-Finance sein soll. Will ein betroffener Kunde der\nDatenbearbeitung von E-Cockpit nicht zustimmen, muss er von E-Finance ausscheiden, da er die\nneuen TNB zu E-Finance nur als Ganzes annehmen kann. Ein Ausscheiden hat zur Folge, dass der\nKunde keinen elektronischen Zugang mehr zu seinen PostFinance-Konten hat. Die E-Finance-Kunden\nmüssen in dem Fall ihre Zahlungsaufträge mittels Zahlungsformular auf dem Postweg erledigen oder\nan den Postschalter gehen. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die PostFinance in den\nletzten Jahren das System des elektronischen Zahlungsverkehrs permanent ausgedehnt hat, wohingegen die Infrastruktur für den Barzahlungsverkehr eher abgebaut wurde, da sie aufwändig und teuer\nist (vgl. auch Botschaft zum Postgesetz, Ziff. 5.2.2, S. 5204-5205). Diese Entwicklung wird sich in den\nnächsten Jahren wohl fortsetzen. Desweitern ist zu beachten, dass Privatkunden von reinen elektronischen Konten (wie z.B. das E-Sparkonto), welche nur über das E-Finance verfügbar sind, keine Alternative zu E-Finance haben, um diese Konten führen zu können. Daraus folgt, dass bei Ablehnung der\nneuen E-Finance-TNB für die Kunden keine zumutbaren Handlungsalternativen zur Verfügung stehen.\nMit der Annahme der neuen TNB zu E-Finance werden die Kunden auch gezwungen, die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit E-Cockpit zu akzeptieren. Da für E-Cockpit keine Verzichtsmöglichkeit\ngegeben ist, liegt keine Freiwilligkeit i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG vor. Für E-Cockpit liegt folglich\nkeine gültige Einwilligung i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG vor.\n\n5.10.3 Beurteilung der Einwilligung für Bicicletta aus Sicht des EDÖB\n\nWie vorne ausgeführt (vgl. Ziff. 5.4.3 dieses Schlussberichtes), werden bei der Datenbearbeitung im\nZusammenhang mit Bicicletta nach Ansicht des EDÖB Persönlichkeitsprofile bearbeitet. Die Einwilligung muss in diesem Fall nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 DSG ausdrücklich erfolgen und dem Inhaber der\nDatensammlung obliegt eine erweitere Informationspflicht nach Art. 14 DSG.\n\nEs ist zunächst zu prüfen, ob mit der Akzeptanz der neuen E-Finance TNB die Einwilligung zu Bicicletta erfolgt ist. Nach Art. 4 Abs. 5 Satz 2 DSG muss bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen die Einwilligung ausdrücklich erfolgen. Ausdrücklich ist die Einwilligung, wenn die Zustimmung der betroffenen Person sich ausdrücklich auf die Bearbeitung dieser Daten bezieht. Seit dem 12. Oktober 2014 haben die E-Finance-Kunden auf der Zwischenseite nach dem Einstieg in E-Finance die Wahlmöglichkeiten, entweder die TNB zu akzeptieren\nund von Angebote von Dritten zu profitieren oder die TNB zu akzeptieren, jedoch auf die Analyse von\nPersonendaten zu Marketingzwecken und damit auf Angebote von Dritten zu verzichten. Diese\nWahlmöglichkeiten werden allen Kunden zur Verfügung gestellt, welche bis zum 12. Oktober 2014\nnoch nicht in E-Finance eingestiegen sind resp. die neuen TNB zu E-Finance noch nicht angenom-\n24/36\nmen haben. Die betroffenen Personen haben damit die Möglichkeit, klar und deutlich zum Ausdruck\nzu bringen, ob sie mit der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Bicicletta einverstanden sind. Die\nZustimmung erfolgt zudem i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG freiwillig, da die betroffenen Personen sich\nohne Nachteile gegen die Bearbeitung ihrer Daten zwecks Bicicletta aussprechen können. Folglich\nliegt in diesen Fällen eine ausdrückliche Einwilligung i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 2 DSG vor.\n\n"}