{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2015-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20150601-schlussberi_2015-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jfICfkoGAJGW/20150601%20schlussbericht_e-finance_postfinance.pdf", "Checksum": "f49f2ea5037b96bea997f8682b570d44"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20150601 schlussbericht_e-finance_postfinance"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 01.06.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 01.06.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 1. Juni 2015 betreffend E-Finance von Postfinance"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:45", "Checksum": "723ebef2246ba516f416bf1eefe2eaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 01.06.2015\nRegeste:\nSchlussbericht vom 1. Juni 2015 betreffend E-Finance von Postfinance\n\nHinsichtlich Bicicletta werden die Privatkunden in Ziff. 11 und Ziff. 20 der TNB informiert. PostFinance\nführt hier wie folgt aus: „PostFinance bietet ihren Privatkunden in E-Finance eine Plattform an, auf\nwelcher Drittanbieter Angebote in Form von persönlichen Rabatten und Aktionen aufschalten lassen\nkönnen. Bei diesen Angeboten bleiben die Privatkunden anonym, selbst wenn sie die Angebote einlösen. Dazu muss ein Privatkunde, der ein solches, für ihn verfügbares Angebot in Anspruch nehmen\nwill, dieses zunächst online «reservieren». Ist der entsprechende Bezug erfolgt und mit einem von\nPostFinance definierten Zahlungsmittel bezahlt worden, schreibt ihm PostFinance den entsprechenden Rabatt nachträglich automatisch gut. PostFinance agiert dabei lediglich als Vermittlerin zwischen\ndem Drittanbieter, der das Angebot unterbreitet, und dem Privatkunden, der von diesem Angebot profitiert. Allfällige Ansprüche des Privatkunden aus dem Vertrag mit dem Drittanbieter richten sich ausschliesslich nach den entsprechenden Vereinbarungen der beiden. Ein Drittanbieter weiss zu keiner\nZeit, welche Privatkunden das Angebot in E-Finance aufgeschaltet erhalten haben. Ein Drittanbieter\nkann zudem keinen Rückschluss auf einen bestimmten Privatkunden ziehen, da der Privatkunde, der\ndas Angebot in Anspruch nimmt, dies dem Drittanbieter nicht offenlegen muss. PostFinance legt dem\nDrittanbieter weder die Adresse noch sonstige Personendaten des Privatkunden offen. Wünscht der\nPrivatkunde keine derartigen Angebote, kann er darauf (durch entsprechende Abmeldung innerhalb\nvon E-Finance) verzichten und sich damit auch von der damit verbundenen Analyse seiner Daten\nabmelden. Bis dahin geht PostFinance vom Einverständnis des Privatkunden mit der Anzeige entsprechender Angebote und der dazu nötigen Datenbearbeitung aus.“\n\nAuch für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Bicicletta sind die Informationen über die Neuerungen auf der Zwischenseite mit dem Link auf die neuen TNB für die Kunden genügend sichtbar. Die\nWahl des Mittels der elektronischen Zwischenseite nach dem Log-In ist geeignet, um die betroffenen\nPersonen zu erreichen. Mit Ziff. 11 und Ziff. 20 der neuen E-Finance-TNB werden die Kunden über\nden Zweck der Datenbearbeitung von Bicicletta, über die Datenbeschaffung und dass keine Datenweitergabe an Dritte erfolgt, grundsätzlich genügend umfassend informiert. Der Kunde versteht, dass\nseine Transaktionsdaten analysiert werden, um ihm zielgerichtete Werbung von Drittanbietern auf\ndem E-Finance-Portal aufzuschalten, falls er Bicicletta nutzen will. Es wird ihm auch genügend transparent mitgeteilt, wie Bicicletta funktioniert. PostFinance informiert hier auch darüber, dass keine Adressen oder sonstige Personendaten an den Drittanbieter weitergegeben werden. Ebenso wird erwähnt, dass der Kunde sich „innerhalb von E-Finance“ von Bicicletta abmelden kann („Opt-out“). Gemäss PostFinance können sich die Kunden nach der Lancierung von Bicicletta innerhalb von E-\nFinance bei den „Einstellungen“ von Bicicletta wieder abmelden. Eine Information über dieses Vorgehen wird in der Produktebeschreibung von Bicicletta online unter www.postfinance.ch Erwähnung\nfinden. Insofern erfolgt die Datenbearbeitung bei Bicicletta nach dem Grundsatz von Treu und Glau-\n14/36\nben i.S.v. Art. 4 Abs. 2 DSG und der nachträgliche Verzicht („Opt-Out“) ist für die betroffenen Personen genügend transparent.\n\nZusammenfassend erfolgt die Datenbearbeitung bei E-Cockpit und Bicicletta nach dem Grundsatz von Treu und Glauben i.S.v. Art. 4 Abs. 2 DSG und ist für die betroffene Person genügend\nerkennbar.\n\n5.6 Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung\n\nDie Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten\n(Art. 4 Abs. 2 DSG). Verhältnismässigkeit bedeutet, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten\nbearbeiten darf, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks objektiv geeignet und tatsächlich erforderlich sind, und dass die Nachteile, die mit der Bearbeitung verbunden sind, in einem angemessenen\nVerhältnis zu den Vorteilen stehen müssen. Die Datenbearbeitung muss für die betroffene Person\nsowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Mittel zumutbar sein (d.h. verhältnismässig\ni.e.S.). Dazu muss geprüft werden, ob zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf\nnötigen (d.h. durch die Art und Weise der Bearbeitung gegebenenfalls bewirkte) Persönlichkeitsbeeinträchtigung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Botschaft DSG BBl 1988 II 450). Es hat also eine Abwägung von Zweck und Wirkung des Eingriffs stattzufinden und es ist zu prüfen, ob nicht ein milderes\nMittel ebenso zum Ziel führt. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung\naller Umstände.\n\nIm Folgenden wird die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung von Konto- und Transaktionsdaten\nfür E-Cockpit und für Bicicletta in inhaltlicher sowie zeitlicher Hinsicht untersucht.\n\n5.6.1 Verhältnismässigkeit in inhaltlicher Hinsicht - Ausgangslage\n\nEine Datenbearbeitung ist dann verhältnismässig, wenn sie inhaltlich auf das absolut Notwendige\nbeschränkt wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die inhaltliche Verhältnismässigkeit fordert\neinen möglichst schonenden Umgang mit Personendaten. Dies bedingt auch, dass keine für den verfolgten Zweck nicht benötigten Überschussinformationen anfallen dürfen. Ebenso ist es unzulässig,\nPersonendaten auf Vorrat zu erheben, sofern der damit verfolgte Zweck dies nicht unabdingbar erfordert (BGE 125 II 473 E. 4.b S. 476).\n\n"}