4/5 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 1. Innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beantwortet die X. AG die Auskunftsbegehren (Art. 8 DSG) oder gibt an, aus welchem Grund sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 9 DSG). Insbesondere muss die X. AG betroffenen Personen alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, bekannt geben.