Die X. AG hat bis anhin keine Datensammlung bei dem EDÖB registrieren lassen (Stand 17. September 2014) Wie oben dargelegt, werden regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben. Es sind im vorliegenden Fall keine Ausnahmen von der Meldepflicht ersichtlich. Die X. AG wird hiermit explizit auf ihre Meldepflicht nach Art. 11a Abs. 3 Bst. b sowie über eine mögliche Bestrafung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a hingewiesen. Der EDÖB stellt fest, dass die X. AG ihrer Meldepflicht nach Art. 11a DSG bis anhin nicht nachgekommen ist. Die Datensammlung(en) muss somit beim EDÖB angemeldet werden.