Das Register der Datensammlungen dient primär dazu, betroffenen Personen die Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG zu erleichtern, indem es ihnen Hinweise liefert, wo sie betreffende Daten möglicherweise bearbeitet werden (Rosenthal, Handkommentar DSG, Zürich 2008, Art. 11a DSG, N 1). Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Verletzung der Anmeldepflicht durch private Personen strafrechtlich sanktioniert wird. Wer vorsätzlich die Meldung nach Art. 11a DSG unterlässt, kann auf Antrag mit Busse bis CHF 10‘000 bestraft werden (Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG) 4.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB