Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 34 DSG strafbar ist (Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft). 3.2. Widerspruchsrecht (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG) Nach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG kann eine betroffene Person die Bearbeitung ihrer Personendaten untersagen (Widerspruchsrecht). Werden Personendaten gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet, liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, soweit kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt (Art. 12 DSG in Verbindung mit Art. 13 DSG). 3.3. Umsetzung der Auskunfts- und Widerspruchsrechte bei der X. AG: Beurteilung aus Sicht des EDÖB