So kann sie beispielsweise bei den aufgeführten Datenlieferanten ebenfalls ein Auskunftsgesuch stellen, ihre Daten berichtigen oder löschen lassen. Die Gewährung des Auskunftsrechts ermöglicht auch der betroffenen Person, ihre Angaben zurückzuverfolgen bzw. die ursprüngliche Herkunft der Daten zu ermitteln und eine eventuelle widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (z.B. eine unrechtmässige Beschaffung der Personendaten) zu erkennen. Nach Art. 9 Abs. 4 DSG muss der Inhaber der Datensammlung angeben, aus welchem Grund er eine Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (s. Art. 9 DSG).