Über das Auskunftsrecht soll eine betroffene Person feststellen können, ob und welche Personendaten über sie in welcher Weise bearbeitet werden. Diese Informationen sollen der betroffenen Person ermöglichen, ihre weiteren nach DSG bestehenden weiteren Rechte wahrzunehmen (Rosenthal, Handkommentar DSG, Zürich 2008, Art. 8 DSG, N 1). So kann sie beispielsweise bei den aufgeführten Datenlieferanten ebenfalls ein Auskunftsgesuch stellen, ihre Daten berichtigen oder löschen lassen.