Die Auskunft ist in der Regel kostenlos, schriftlich, in der Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie, zu erteilen. Die Auskunft muss innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt werden. Kann die Auskunft nicht in diesem gesetzlichen Frist erteilt werden, muss der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierĂ¼ber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird (Art. 1 Abs. 4 VDSG)