Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) klärt nach Art. 29 Abs. 1 DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler) (lit. a) oder wenn Datensammlungen im Sinne von Art. 11a DSG registriert werden müssen (lit. b). Der EDÖB hat in den letzten Jahren mehrere Beschwerden von Personen bekommen, die bei der X. AG ihre Auskunfts- und Widerspruchsrechte erfolglos geltend gemacht haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich nicht alle Betroffenen beim EDÖB gemeldet haben.