Die vorliegende Sachverhaltsabklärung beschränkt sich ausschliesslich auf das (Nicht-)Bearbeiten der Auskunfts- und Widerspruchsbegehren der betroffenen Personen, die sich mit entsprechenden Anträgen bei der X. AG gemeldet haben. Insbesondere wurde die Beschaffung der Daten nicht auf ihre datenschutzrechtliche Konformität geprüft. Im Rahmen der vorliegenden Sachverhaltsabklärung wird auch geprüft, ob die X. AG ihre Datensammlungen beim EDÖB gemäss Art. 11a DSG anmelden muss. II. Erwägungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten : 1. Anwendbarkeit des DSG