Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, den 17. September 2014 EMPFEHLUNG gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) betreffend die Umsetzung der Auskunfts- und Widerspruchsrechte bei der Firma X. AG I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest :