{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20140917---Umsetzung_2014-09-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fpCMGBC8QV4G/20140917%20-%20Umsetzung%20der%20Auskunfts-und%20Widerspruchsrechte.pdf", "Checksum": "8155ae978ded9ce9e2751481dc6a70aa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20140917 - Umsetzung der Auskunfts-und Widerspruchsrechte"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 17.09.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 17.09.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 17.09.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 17. September 2014 betreffend Umsetzung der Auskunfts- und Widerspruchsrechte"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:53", "Checksum": "2469821728c2d4bbd477fba819affb8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 17.09.2014\nRegeste:\nEmpfehlung vom 17. September 2014 betreffend Umsetzung der Auskunfts- und Widerspruchsrechte\n\nDie Auskunft muss innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt werden. Kann\ndie Auskunft nicht in diesem gesetzlichen Frist erteilt werden, muss der Inhaber der Datensammlung\nden Gesuchsteller hierüber benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen\nwird (Art. 1 Abs. 4 VDSG)\n\nÜber das Auskunftsrecht soll eine betroffene Person feststellen können, ob und welche\nPersonendaten über sie in welcher Weise bearbeitet werden. Diese Informationen sollen der\nbetroffenen Person ermöglichen, ihre weiteren nach DSG bestehenden weiteren Rechte\nwahrzunehmen (Rosenthal, Handkommentar DSG, Zürich 2008, Art. 8 DSG, N 1). So kann sie\nbeispielsweise bei den aufgeführten Datenlieferanten ebenfalls ein Auskunftsgesuch stellen, ihre\nDaten berichtigen oder löschen lassen. Die Gewährung des Auskunftsrechts ermöglicht auch der\nbetroffenen Person, ihre Angaben zurückzuverfolgen bzw. die ursprüngliche Herkunft der Daten zu\nermitteln und eine eventuelle widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (z.B. eine unrechtmässige\nBeschaffung der Personendaten) zu erkennen.\n\nNach Art. 9 Abs. 4 DSG muss der Inhaber der Datensammlung angeben, aus welchem Grund er eine\nAuskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (s. Art. 9 DSG).\n\nZudem wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 34 DSG strafbar\nist (Erteilung einer falschen oder unvollständigen Auskunft).\n\n3.2. Widerspruchsrecht (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG)\n\nNach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG kann eine betroffene Person die Bearbeitung ihrer Personendaten\nuntersagen (Widerspruchsrecht).\n\nWerden Personendaten gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet, liegt eine widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung vor, soweit kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt\n(Art. 12 DSG in Verbindung mit Art. 13 DSG).\n\n3.3. Umsetzung der Auskunfts- und Widerspruchsrechte bei der X. AG: Beurteilung aus Sicht des\nEDÖB\n\nDer EDÖB hat mehrere Klagen von Personen erhalten, die ein Auskunftsbegehren sowie einen\nLöschungs- bzw. Sperrantrag gestellt und keine Antwort der X. AG erhalten haben. Nur in drei Fällen\nhat die X. AG Auskunft erteilt sowie die Löschung bzw. die Sperrung der Daten bestätigt, nachdem\nder EDÖB dies verlangt hat.\n\n3/5\nSeither hat der EDÖB immer wieder Beschwerden bekommen von Personen, die erfolglos\nversuchten, ihre Datenschutzrechte bei der X. AG durchzusetzen. Auf die weiteren Schreiben des\nEDÖB hat die Firma auch nicht reagiert.\n\nDer EDÖB stellt fest, dass die X. AG ihre Auskunftspflicht nach Art. 8 DSG nicht erfüllt.\nEbenfalls werden die Anforderungen an das Widerspruchsrecht nach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG\nnicht umgesetzt.\n\n4. Anmeldung der Datensammlung\n\n4.1. Ausgangslage\n\nNach Art. 11a Abs. 3 Bst. b DSG müssen private Personen Datensammlungen anmelden, wenn\nregelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden.\n\nDie Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden (Art. 11a Abs. 4).\nAusnahmen von der Anmeldepflicht finden sich in Art. 11a Abs. 5 Bst. a und c-f DSG und Art. 4 Abs. 1\nBst. a-g VDSG.\n\nDas Register der Datensammlungen dient primär dazu, betroffenen Personen die Ausübung des\nAuskunftsrechts nach Art. 8 DSG zu erleichtern, indem es ihnen Hinweise liefert, wo sie betreffende\nDaten möglicherweise bearbeitet werden (Rosenthal, Handkommentar DSG, Zürich 2008, Art. 11a\nDSG, N 1).\n\nZudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Verletzung der Anmeldepflicht durch private\nPersonen strafrechtlich sanktioniert wird. Wer vorsätzlich die Meldung nach Art. 11a DSG unterlässt,\nkann auf Antrag mit Busse bis CHF 10‘000 bestraft werden (Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG)\n\n4.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nDie X. AG hat bis anhin keine Datensammlung bei dem EDÖB registrieren lassen (Stand 17.\nSeptember 2014)\n\nWie oben dargelegt, werden regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben. Es sind im\nvorliegenden Fall keine Ausnahmen von der Meldepflicht ersichtlich.\n\nDie X. AG wird hiermit explizit auf ihre Meldepflicht nach Art. 11a Abs. 3 Bst. b sowie über eine\nmögliche Bestrafung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a hingewiesen.\n\nDer EDÖB stellt fest, dass die X. AG ihrer Meldepflicht nach Art. 11a DSG bis anhin nicht\nnachgekommen ist. Die Datensammlung(en) muss somit beim EDÖB angemeldet werden.\n\n4/5\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beantwortet die X. AG die Auskunftsbegehren (Art.\n8 DSG) oder gibt an, aus welchem Grund sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder\naufschiebt (Art. 9 DSG). Insbesondere muss die X. AG betroffenen Personen alle über sie in\nder Datensammlung vorhandenen Daten, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die\nHerkunft der Daten, bekannt geben.\n\n2. Adressdaten werden nach Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG auf Antrag gelöscht bzw. gesperrt (ausser\nwenn ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG vorliegt). Die betroffenen Personen werden\nvon der X. AG entsprechend informiert.\n3. Die X. AG meldet ihre Datensammlung(en) im Sinne von Art. 11a Abs. 3 Bst. b beim EDÖB an\noder gibt an, welche Ausnahme nach Art. 11a Abs. 5 DSG für sie anwendbar ist.\n\n"}