{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20140917---Umsetzung_2014-09-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fpCMGBC8QV4G/20140917%20-%20Umsetzung%20der%20Auskunfts-und%20Widerspruchsrechte.pdf", "Checksum": "8155ae978ded9ce9e2751481dc6a70aa"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20140917 - Umsetzung der Auskunfts-und Widerspruchsrechte"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 17.09.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 17.09.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 17.09.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 17. 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Beschwerden von betroffenen Personen betreffend das Geltendmachen\nihrer Auskunfts- und Widerspruchsrechte bei der X. AG bekommen. Die in Deutschland wohnhaften\nPersonen haben erfolglos versucht, ihre Datenschutzrechte gegenüber der X. AG durchzusetzen.\n\nUrsprünglich haben die Anfragenden Werbeschreiben von einer Drittfirma (angeblich von einer Bank)\nbekommen, die ihrerseits die Adressdaten bei einer weiteren deutschen Firma bezogen hatte.\nLetztere hat die X. AG mit Sitz in der Schweiz als Datenlieferantin genannt. Darauf haben die\nbetroffenen Personen bei der X. AG Auskunft über die Herkunft der Adressdaten beantragt, die\nLöschung bzw. Sperrung der Daten verlangt und die Weitergabe ihrer Daten an Dritte untersagt.\n\nDie Firma hat jeweils die – zum Teil durch eingeschriebene Briefe erfolgten – Auskunfts- und\nLöschungsgesuche nicht beantwortet. Betroffene Personen haben daher um Unterstützung des EDÖB\ngebeten. Die X. AG hat erst auf Aufforderung des EDÖB in drei anfangs 2012 gemeldeten Fällen die\nBegehren Ende Mai 2012 beantwortet, und somit die verlangte Auskunft erteilt und die Löschung bzw.\ndie Sperrung der Adressdaten bestätigt.\n\nSeither haben sich aber weitere Personen bei dem EDÖB für ähnliche Sachverhalte gemeldet und\nsich über das Nicht-Beantworten ihrer Anträge beschwert. Auf die Schreiben des EDÖB (jeweils am\n13. November 2012, am 16. Oktober 2013 und am 16. Juni 2014) hat die X. AG nicht reagiert und ist\nsomit seiner Aufforderung, ihre Auskunfts- und Löschungspflichten im Sinne des DSG zu erfüllen,\nnicht nachgekommen.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n2. Umfang der Abklärung\n\nDie vorliegende Sachverhaltsabklärung beschränkt sich ausschliesslich auf das (Nicht-)Bearbeiten der\nAuskunfts- und Widerspruchsbegehren der betroffenen Personen, die sich mit entsprechenden\nAnträgen bei der X. AG gemeldet haben. Insbesondere wurde die Beschaffung der Daten nicht auf\nihre datenschutzrechtliche Konformität geprüft.\n\nIm Rahmen der vorliegenden Sachverhaltsabklärung wird auch geprüft, ob die X. AG ihre\nDatensammlungen beim EDÖB gemäss Art. 11a DSG anmelden muss.\n\nII. Erwägungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten :\n\n1. Anwendbarkeit des DSG\n\nDie X. AG bearbeitet Adressdaten von natürlichen Personen, die sie aus unterschiedlichen Quellen\nbezogen hat. Sie verkauft diese Daten an Drittfirmen für Werbezwecke.\nDas Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist bei solchen Datenbearbeitungen\nanwendbar (Art. 2 DSG).\n\n2. Zuständigkeit des EDÖB\n\nDer Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) klärt nach Art. 29 Abs. 1\nDSG von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn\nBearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu\nverletzen (Systemfehler) (lit. a) oder wenn Datensammlungen im Sinne von Art. 11a DSG registriert\nwerden müssen (lit. b).\nDer EDÖB hat in den letzten Jahren mehrere Beschwerden von Personen bekommen, die bei der X.\nAG ihre Auskunfts- und Widerspruchsrechte erfolglos geltend gemacht haben. Es kann davon\nausgegangen werden, dass sich nicht alle Betroffenen beim EDÖB gemeldet haben. Die\nBearbeitungsmethoden der X. AG sind damit geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von\nLeuten zu verletzen (Art. 29 Abs.1, lit. a DSG).\nAusserdem ist die Datensammlung der X. AG nicht bei dem EDÖB registriert (Art. 29 Abs.1, lit. b DSG\nin Verbindung mit Art. 11a DSG).\nDer EDÖB ist daher berechtigt, den Sachverhalt näher abzuklären und gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG\neine Empfehlung zu erlassen und diese allfällig gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG dem\nBundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorzulegen.\n\n3. Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht\n\n3.1. Auskunftsrecht (Art. 8 DSG)\n\nGemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber\nverlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss der\nbetroffenen Person mitteilen:\n2/5\n- alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten, einschliesslich der verfügbaren\nAngaben über die Herkunft der Daten;\n- den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien\nder bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.\n\nDie Auskunft ist in der Regel kostenlos, schriftlich, in der Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie,\nzu erteilen.\n\n"}