16.9. Aufbewahrung und Löschung weiterer Daten Die Erhöhung der Aufbewahrungsfristen der detaillierten Einkaufsdaten von 15 auf 24 Monate erscheint unter dem Aspekt der Garantiefristen und der Erhöhung der Speicher- und Rechnerkapazitäten als verhältnismässig (Art. 4 Abs. 2 DSG).