zu wählen, dass eine echtes Alternativverhalten aus der Sicht der Kundschaft gewährleistet ist, das heisst, dass die Kunden, welche nicht im Besitz einer Cumulus-Karte sind, vergleichbare Angebote auch ohne Cumulus-Karte beziehen können. Aus heutiger Sicht ist dies gewährleistet. Sollten die Aktionen mit „Cumulus-Vorteil“ in Zukunft ausgedehnt werden, kann u.U. nicht mehr von einer freiwilligen Einwilligung und damit von einer rechtsgültigen Einwilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG gesprochen werden.