Bei gewissen Produkten im Rahmen der Aktionen mit „Cumulus-Vorteil“ ist der Kunde auf den Besitz der Cumulus-Karte angewiesen um von dem Preisvorteil zu profitieren. Dies kann unter dem Aspekt der Freiwilligkeit der Einwilligung (Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG) zur Datenbearbeitung resp. Teilnahme am Cumulus-Programm problematisch sein. Die Aktionen sind zeitlich und von der Produktmenge und -wahl derart zu beschränken resp. zu wählen, dass eine echtes Alternativverhalten aus der Sicht der Kundschaft gewährleistet ist, das heisst, dass die Kunden, welche nicht im Besitz einer Cumulus-Karte sind, vergleichbare Angebote auch ohne Cumulus-Karte beziehen können.