Ausserdem wird über die Aufbewahrungsdauer gemäss Obligationenrecht informiert. Im Sinne der Transparenz nach Art. 4 Abs. 2 DSG muss direkt bei den AGB auf der Anmeldebroschüre ein Hinweis auf Informationen über die Speicherdauer der Daten angebracht werden. 14. Sicherheit 14.1. Sicherheitsmassnahmen im Einzelnen