Die Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) auszurichten. In zeitlicher hinsichtlich bedeutet dies, dass die personenbezogenen Daten vernichtet oder anonymisiert werden müssen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr gebraucht werden. Die Erhöhung der Aufbewahrungsfristen der detaillierten Einkaufsdaten von 15 auf 24 Monate erscheint unter dem Aspekt der Garantiefristen und der Erhöhung der Speicher- und Rechnerkapazitäten als verhältnismässig (Art. 4 Abs. 2 DSG).