12.3. Beurteilung aus Sicht des EDÖB Nach Art. 12 Abs. 3 lit. b DSG kann eine betroffene Person die Bearbeitung bzw. die weitere Bearbeitung ihrer Personendaten untersagen. Das Aufbewahren und Archivieren stellt eine Bearbeitung im Sinne von Art. 3 lit. e DSG dar; eine betroffene Person kann über das Widerspruchsrecht gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. b DSG die ganz oder teilweise Löschung von Personendaten beim Inhaber der Datensammlung verlangen. Im Schlussbericht vom 23. Mai 2005 wurde als Anpassungs-/Verbesserungsvorschlag Nr. 3. angeregt, dass das Löschungsrecht als fundamentale Rechtsgewährleistung des Datenschutzes in den AGB