Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist hierbei ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass die Zuordnung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. Auskunft zu erteilen ist über alle Daten, die sich auf die auskunftsersuchende Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG) und die ihr zugeordnet werden können (Art. 3 Bst. g DSG). Wird die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, muss nach Art. 9 Abs. 4 DSG hierfür ein Grund angegeben werden.