Das Auskunftsrecht bezieht sich hierbei auf alle Daten über eine Person in einer Datensammlung, die ihr zugeordnet werden können. Es erstreckt sich auf jede Art von Information, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt und ob diese Information in einer Datenbank abgespeichert oder nur zur Ansicht jeweils berechnet wird. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten, die vom Auskunftsrecht erfasst sind, ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen. Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist hierbei ohne Bedeutung.