Personendaten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, welcher bei der Beschaffung angegeben worden ist oder aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG. Der Verwendungszweck der Daten muss bereits bei der Datenbeschaffung ersichtlich sein oder sonst feststehen. Der EDÖB begrüsst die Tatsache sehr, dass Adressdaten nie an Partnerunternehmen direkt herausgegeben werden und damit das Risiko einer Zweckentfremdung (vgl. Art. 4 Abs. 3 DSG) möglichst gering gehalten wird. 18/39 9. Werbung (von Partnern) 9.1. Werbung von Partnern im Einzelnen