Mit der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist eine erweiterte Informationspflicht des Dateninhabers verbunden. Diese ist in Art. 14 DSG geregelt. Gemäss Abs. 2 muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person – in der Regel ausdrücklich – alle Informationen zukommen lassen, die für eine Bearbeitung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit