Die Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 2 DSG). Daten sollen nicht in einer Art erhoben werden, mit der die betroffene Person aus den Umständen heraus nicht rechnen musste und mit der sie nicht einverstanden gewesen wäre. Die Datenbearbeitung muss für die betroffenen Personen transparent erfolgen. Aufgrund des gesamten Prozederes ist den Cumulus-Antragsstellern klar, dass es sich um eine Kundenkarte handelt, und dass Migros grundsätzlich die Angaben von Cumulus für Werbung nutzen kann.