Aus heutiger Sicht ist dies gewährleistet. Sollen die Aktionen mit „Cumulus-Vorteil“ in Zukunft ausgedehnt werden, kann u.U. nicht mehr von einer freiwilligen Einwilligung und damit von einer rechtsgültigen Einwilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG gesprochen werden.