Die Angaben auf der Anmeldung sind Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes, für deren Bearbeitung ein Rechtfertigungsgrund (Art. 12 und 13 DSG) benötigt wird. Als Rechtfertigungsgrund der Datenbearbeitung kommt im vorliegenden Fall die Einwilligung der betroffenen Personen in Frage. Eine rechtlich gültige Einwilligung setzt nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 voraus, dass a) eine angemessene Information bezüglich der Datenbearbeitung vorliegt, in die eingewilligt werden soll; b) eine Willenserklärung vorliegt, aus welcher die Zustimmung zu