Im Jahre 2005 hat der EDÖB eine Datenschutzkontrolle gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) beim Migros durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Schlussbericht vom 23. Mai 2005 festgehalten. Zusammen mit diesem Bericht wurden vom EDÖB verschiedene Anpassungs- resp. Verbesserungsvorschläge oder Empfehlungen im Sinne des Art. 29 Abs. 3 DSG formuliert. Nach beinahe 10 Jahren erachtet es der EDÖB als angebracht, eine Nachkontrolle bei Migros durchzuführen.