{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20140407-schlussberi_2014-04-07.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/E5DZ-0lzwS-6/20140407%20schlussbericht_mcumulus_nachkontrolle.pdf", "Checksum": "bdb5674c193a58859997bcc2d9987a96"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20140407 schlussbericht_mcumulus_nachkontrolle"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.04.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 07.04.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 07.04.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 7. 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Zwar wird bei\neinem solchen Werbeversand immer explizit darauf hingewiesen, dass die Adressen von\nCumulus stammen, dennoch erhält der Kunde gestützt auf sein individuelles Kaufverhalten\noder sonstiger persönlicher Begebenheiten Werbematerial eines externen\nPartnerunternehmens. Da Direktwerbung für Partnerunternehmen bis anhin eher selten\nbetrieben wurde, erscheint diese Informationslücke nicht gravierend. Sollte in Zukunft in\nBetracht gezogen werden, für Partnerunternehmen vermehrt gezielte Direktwerbung zu\nbetreiben, drängt sich hier aus Sicht des EDÖB eine Präzisierung in der Anmeldebroschüre\noder den AGB auf. Zugunsten einer vollständigen Transparenz sollen die AGB wie folgt\nergänzt werden: „Periodisch unterbreitet die Migros ihrer Cumulus-Kundschaft spezielle\n\n33/39\nCumulus-Angebote. Die Teilnehmer stimmen zu, über Cumulus auch Angebote Dritter zu\nerhalten.“\n\nAnpassungs-/Verbesserungsvorschlag Nr. 4:\nDiese Formulierung fehlt in den aktuellen AGB. Wir schlagen deshalb\neine Ergänzung vor: „Periodisch unterbreitet die Migros ihrer Cumulus-\nKundschaft spezielle Cumulus-Angebote. Die Teilnehmer stimmen zu,\nüber Cumulus auch Angebote Dritter zu erhalten.“\n\n16.6. Auskunftsrecht\n\nGemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber\nverlangen, ob Daten über die bearbeitet werden.\n\nÜber die Segmentierungen werden die Cumulus-Kunden mit den Auskunftserteilungen jedoch\nseit einiger Zeit nicht mehr informiert. Die Einteilung der betroffenen Kunden in entsprechende\nKundensegmente stellt jedoch eine wesentliche Komponente der Datenbearbeitung im\nZusammenhang mit Cumulus dar. Der auskunftssuchenden Person ist daher mitzuteilen, wie\nsie aufgrund ihres Einkaufsverhaltens von Cumulus segmentiert wird. Nur so kann sich die\nbetroffene Person ein Bild über die Analysekriterien von Cumulus machen und sich in ihrem\nEinkaufsgebaren entsprechend verhalten. Diese Segmentierungen sind der\nauskunftssuchenden Person mitzuteilen.\n\n34/39\nEmpfehlung Nr. 1:\nDer EDÖB erlässt die Empfehlung, dass der Migros-Genossenschafts-\nBund den auskunftssuchenden Personen mitteilt, in welchen\nSegmentierungen sie aufgrund der Analysen im Zusammenhang mit\nCumulus im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens eingeteilt werden.\n\nDas Auskunftsrecht wird auf der Webseite von Cumulus unter der Rubrik Datenschutz\nausdrücklich erwähnt. Dort findet sich auch ein Formular, wo die betroffene Person Auskunft\nüber die gespeicherten Daten von Cumulus verlangen kann. Auf der gedruckten\nAnmeldebroschüre fehlt jedoch ein vergleichbarer Hinweis, welcher zu ergänzen ist.\n\nAnpassungs-/Verbesserungsvorschlag Nr. 5:\nIm Sinne des Transparenzgebots (Art. 4 Abs. 2 DSG) muss direkt bei\nden AGB ein Hinweis auf weitere Informationen und dem Formular über\ndie Auskunftserteilung auf der Homepage abgedruckt werden.\n\n16.7. Datenauskünfte auf behördliche Anweisung\n\nIn den AGB zu Cumulus wird in Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass die Migros die Kundendaten\nunter Umständen an Dritte weitergeben muss, sofern dies vom geltenden Recht und\nnamentlich von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gefordert wird. Der EDÖB begrüsst\ndiese Erwähnung in den AGB ebenso wie die Tatsache, dass strikt keine Daten ausserhalb\nvon Editionsverfügungen an Polizeibehörden bekannt gegeben werden.\n\n35/39\n16.8. Datenlöschung auf Verlangen der Kunden\n\nEine betroffene Person kann über das Widerspruchsrecht gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. b DSG die\nganze oder teilweise Löschung von Personendaten beim Inhaber der Datensammlung\nverlangen. Bei Migros kann ein Cumulus-Kunde auf eigenes Verlangen seine Stammdaten\nlöschen lassen. Die Löschung muss mit einem standardisierten Formular eingefordert werden,\nwelches dem Karteninhaber persönlich nach Hause geschickt wird. Der Antragssteller muss\nmit seinem Löschungsgesuch eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes einsenden.\n\nDas Löschungsrecht als fundamentale Rechtsgewährleistung des wird auf der Cumulus\nHomepage unter der Rubrik „Datenschutz“ erwähnt und es wird aufgeführt wie der Kunde\nvorzugehen hat. In der Anmeldebroschüre oder in den AGB finden sich jedoch keine solche\nInformation. Auch über die Folgen einer Löschung, nämlich das bloss die Stammdaten resp.\ndie Personendaten gelöscht werden, wird nur auf der Homepage informiert.\n\nAnpassungs-/Verbesserungsvorschlag Nr. 6:\nDer EDÖB regt deshalb dazu an, dass in den AGB oder auf der\nAnmeldebroschüre über das Löschungsrecht gemäss Art. 15 Abs. 1\nDSG, das Vorgehen und die Folgen der Löschung informiert wird.\n\n16.9. Aufbewahrung und Löschung weiterer Daten\n\nDie Erhöhung der Aufbewahrungsfristen der detaillierten Einkaufsdaten von 15 auf 24 Monate\nerscheint unter dem Aspekt der Garantiefristen und der Erhöhung der Speicher- und\nRechnerkapazitäten als verhältnismässig (Art. 4 Abs. 2 DSG).\n\n"}