{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20140407-schlussberi_2014-04-07.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/E5DZ-0lzwS-6/20140407%20schlussbericht_mcumulus_nachkontrolle.pdf", "Checksum": "bdb5674c193a58859997bcc2d9987a96"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20140407 schlussbericht_mcumulus_nachkontrolle"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.04.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 07.04.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 07.04.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 7. April 2014 zur Nachkontrolle betreffend Kundenbindungsprogramm M-Cumulus"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:48", "Checksum": "19faac35965ac1b407632442d2d7694d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 07.04.2014\nRegeste:\nSchlussbericht vom 7. April 2014 zur Nachkontrolle betreffend Kundenbindungsprogramm M-Cumulus\n\nBis anhin können Kunden nur eine globale Zustimmung resp. eine Widerspruchserklärung für\nWerbung für alle Kanäle gemeinsam also postalisch, E-Mail oder Telefon geben. Aktuell wird\ndies verfeinert, so dass eine kanalspezifische An- und Abmeldung ermöglicht wird. Von\ntelefonischer Werbung wird nur sehr selten Gebrauch gemacht.\n\n17/39\n8.3. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nBezüglich der Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einwilligung kann auf Ziff. 5.2.\nverwiesen werden. Eine Einwilligung ist vor der fraglichen Datenbearbeitung jederzeit und frei\nwiderruflich (Art. 27 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB]; SR 210). Mit der\nAnmeldung am Cumulus-Programm willigt ein Kunde explizit ein, dass seine Cumulus-Daten\nzu Marketingzwecken ausgewertet werden. Wer keine zusätzlichen Informationen oder\nAngebote erhalten will, kann dies mit einer Verzichtserklärung in der Anmeldung zum\nAusdruck bringen. Migros akzeptiert jedoch auch eine Verzichtserklärung zu einem späteren\nZeitpunkt; eine Information über die nachträgliche Verzichtsmöglichkeit fehlt jedoch. Im Sinne\nder vollständigen Transparenz über das Recht der jederzeitigen freien Widerrufbarkeit der\nEinwilligung ist hier eine Ergänzung in den AGB anzubringen.\n\nDie Einkaufsdaten der Kunden werden auch bei einer Verzichtserklärung weiterhin für\nMarketingzwecke analysiert. Ein Verzicht auf die Warenkorbanalyse ist nur in Verbindung mit\ndem Austritt aus dem Cumulus-Programm möglich. Dass in Zukunft eine kanalspezifische Anresp. Abmeldung für Werbekontakte vorgesehen wird, ist zu begrüssen.\n\nIn Ziff. 12 der AGB heisst es, dass Migros ihrer Cumulus-Kundschaft periodisch spezielle\nCumulus-Angebote unterbreitet. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der\nVerzichtserklärung geht man als Kunde wohl davon aus, dass man neben der Abrechnung\nund den Cumulus-Bons sowie Rabatt-Coupons kein weiteres Werbematerial erhält. Der EDÖB\nhat deshalb im Schlussbericht vom 23. Mai 2005 die Empfehlung erlassen (Empfehlung Nr.\n2), dass bezüglich eines Spezialversandes in der Anmeldebroschüre oder den AGB\nhingewiesen wird oder dass dieser Versand in Zukunft ganz unterlassen wird. Da die „Aktuell“-\nBeilage weggefallen ist und kein weiterer Spezialversand festgestellt werden konnte, wurde\nder Empfehlung Nr. 2 vollumfänglich entsprochen.\n\nPersonendaten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, welcher bei der Beschaffung\nangegeben worden ist oder aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist\n(Art. 4 Abs. 3 DSG. Der Verwendungszweck der Daten muss bereits bei der Datenbeschaffung\nersichtlich sein oder sonst feststehen. Der EDÖB begrüsst die Tatsache sehr, dass\nAdressdaten nie an Partnerunternehmen direkt herausgegeben werden und damit das Risiko\neiner Zweckentfremdung (vgl. Art. 4 Abs. 3 DSG) möglichst gering gehalten wird.\n\n18/39\n9. Werbung (von Partnern)\n\n9.1. Werbung von Partnern im Einzelnen\n\nGegenüber der Sachverhaltsfeststellung von 2005 hat sich in den Prozessen nichts verändert.\nDie Generali-Versicherung ist als Partnerunternehmen ausgeschieden, neue Partner sind\nkeine hinzugekommen.\n\n9.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB\n\nDen Partnerunternehmen werden die sondierten Adressdaten der Cumulus-Kundschaft nie\ndirekt ausgehändigt. Insofern erscheint im Hinblick auf die Adressherausgabe und im Hinblick\nauf den Werbeversand die inhaltliche Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung resp. der\nGrundsatz der Datensparsamkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) gewährleistet. Zusätzlich wird vertraglich\nklargestellt, dass Cumulus den Partnerunternehmen keine Personalien der Cumulus-\nKundschaft und insbesondere auch keine Kundenadressen oder andere Informationen über\ndie Cumulus-Kunden zur Verfügung stellt (Ziff. 4 des Cumulus-Partner-Vertrages). Diese\nVertragsklausel dient ebenfalls der Gewährleistung der inhaltlichen Verhältnismässigkeit der\nDatenbearbeitung (Art. 4 Abs. 2 DSG) und tritt der Gefahr einer Zweckentfremdung (vgl. Art.\n4 Abs. 3 DSG) durch Migros-externe Partnerunternehmen entgegen.\n\nIm Schlussbericht vom 23. Mai 2005 unter Ziff. 5.5.3 wurde festgehalten, dass für die Cumulus-\nKundschaft die Möglichkeit der indirekten Datennutzung durch Partnerunternehmen für\ngezielte Direktwerbung wenig ersichtlich ist. Weder in der Informationsbroschüre noch in den\nAGB wird auf diese (wenn auch indirekte) Adressnutzung hingewiesen. Zwar wird bei einem\nsolchen Werbeversand immer explizit darauf hingewiesen, dass die Adressen von Cumulus\nstammen, dennoch erhält der Kunde gestützt auf sein individuelles Kaufverhalten oder\nsonstiger persönlicher Begebenheiten Werbematerial eines externen Partnerunternehmens.\nDa Direktwerbung für Partnerunternehmen bis anhin eher selten betrieben wurde, erscheint\ndiese Informationslücke nicht gravierend. Sollte in Zukunft in Betracht gezogen werden, für\nPartnerunternehmen vermehrt gezielte Direktwerbung zu betreiben, drängt sich hier aus Sicht\ndes EDÖB eine Präzisierung in der Anmeldebroschüre oder den beigelegten AGB auf.\nZugunsten einer grösstmöglichen Transparenz sollen die AGB wie folgt ergänzt werden:\n19/39\n„Periodisch unterbreitet die Migros ihrer Cumulus-Kundschaft spezielle Cumulus-Angebote.\nDie Teilnehmer stimmen zu, über Cumulus auch Angebote Dritter zu erhalten.“ Diese\nFormulierung fehlt in den aktuellen AGB. Wir schlagen deshalb eine Ergänzung vor.\n\n10. Auskunftsrecht\n\n10.1. Untersuchter Datenfluss\n\n"}