30 Abs. 2 DSG wird der EDÖB daher den vorliegenden Schlussbericht in einer angepassten Version publizieren. Selbstverständlich erfolgt die Publikation unter dem Vorbehalt, dass keine aus Sicht von itonex AG vertraulichen Daten, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder die Konkurrenzfähigkeit beeinflussen könnten, bekannt gegeben werden. itonex AG wird daher aufgefordert, den Schlussbericht auf solche vertraulichen Inhalte hin zu überprüfen und dem EDÖB mit Frist von 30 Tagen, d.h. entsprechend schriftliche Rückmeldung zu erstatten. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Hanspeter Thür