Für den Fall, dass itonex AG die Empfehlungen nicht akzeptiert oder umsetzt, kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen (Art 29 Abs. 4 DSG). Es besteht ein grundsätzliches Interesse daran, die Öffentlichkeit für die vorliegende Art der Datenerhebung zu sensibilisieren und sie insbesondere über die erfolgte Datenschutzkontrolle bei itonex AG und die diesbezüglichen Ergebnisse zu informieren. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG wird der EDÖB daher den vorliegenden Schlussbericht in einer angepassten Version publizieren.