Die Anzahl der nachträglichen Kontrollen eines zum Zeitpunkt der Bonitätsabfrage bestehenden Interessensnachweises hat in regelmässigen Zeitabständen und in einem Verhältnis von mindestens 5% zu den getätigten Abfragen zu erfolgen. Der Interessensnachweis der Selbstauskunft ist als systemfremd (gilt nicht als Interessensnachweis innerhalb einer Bonitätsabfrage) zu streichen. Die Abfragemaske zur Suche einer Person in der Bonitätsdatenbank erfordert die Angabe eines aktuellen Wohnortes in der Schweiz.