Der EDÖB hat itonex AG darauf aufmerksam gemacht, dass im Ausland die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Publikation von Handelsregisterdaten anders sind als in der Schweiz. Die Rechtslage müsse vor der Aufnahme entsprechender Dienstleistungsangebote durch itonex AG sorgfältig abgeklärt werden und ausländischen Bürgern könne der Entscheid A-4086/2007 des Bundesverwaltungsgerichts nicht im selben Mass entgegengehalten werden wie schweizerischen Bürgern.