28 Register Nr. 199800068. 29/32 Nach Artikel 11 VDSG müssen Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung gemäss Artikel 11 a Abs. 3 DSG ein Bearbeitungsreglement erstellen. Dieses umschreibt die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren und enthält Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel. Der EDÖB hat kein Bearbeitungsreglement erhalten. Die Angaben der beim EDÖB gemeldeten Datensammlung sind veraltet.